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BFH Urteil v. - IV R 33/90 BStBl 1992 II S. 353

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2GewStDV vor 1983 § 1 Abs. 1 Satz 1EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1EStG 1983 f. § 15 Abs. 2 Satz 1

Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich

Leitsatz

1. Einnahmen aus der Tätigkeit von Künstlern im Bereich der Werbung können, wenn sie als eigenschöpferische Leistungen zu werten sind, zu den Einkünften aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit gehören.

2. Eine eigenschöpferische Leistung liegt in der Regel nicht vor, wenn sich die Tätigkeit des Künstlers darauf beschränkt, die Rolle eines Produktbenutzers zu sprechen oder zu spielen sowie lediglich den Gegenstand seiner Werbung anzupreisen.

3. Einnahmen aus der Verwertung von Fotografien, die Künstler zu Werbezwecken Dritter von sich aufnehmen lassen, sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.

4. Entschädigungen für die widerrechtliche Verwertung derartiger Fotografien i. S. des § 22 KunstUrhG sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen, wenn die Verwertung der Fotografien im übrigen zu den typischen betrieblichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen gehört.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 353
BFH/NV 1992 S. 2 Nr. 1
EAAAA-94039

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BFH, Urteil v. 11.07.1991 - IV R 33/90

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