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Die Entstrickungsbesteuerung nach dem ATAD-Umsetzungsgesetz
Die YIN-Sektion Rhein-Ruhr und Westfalen hat am zum elften Mal eine Diskussionsrunde veranstaltet. Zum Thema „Aktuelles zur Mobilität von Gesellschaften und Gesellschaftern“ tauschten sich mehr als 40 steuerlich Interessierte bei YPOG in Köln aus. Aus ertragsteuerlicher Sicht besteht bei der grenzüberschreitenden Mobilität vornehmlich das Risiko einer Steuerentstrickung. Die Besteuerung stiller Reserven ohne entsprechenden Liquiditätszufluss kann die Steuerpflichtigen vor Herausforderungen stellen. Regelmäßig resultieren hieraus wesentliche Mobilitätshindernisse, wenn nicht sogar Mobilitätssperren.
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I. Aktualität
Die Aktualität der Thematik folgt neben der anhaltenden Praxisrelevanz vor allem aus dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie v. (ATADUmsG, BGBl 2021 I. S. 2035). Der Gesetzgeber hat hierdurch die wesentlichen deutschen Entstrickungstatbestände zum Teil erheblich geändert. Dies ist insofern beachtlich, als die EU-Richtlinie eigentlich nur für Körperschaftsteuersubjekte gilt (Art. 1 ATAD). Zudem hat die Finanzverwaltung erst am einen Entwurf der Grundsätze zur Anwendung des AStG veröffen...