Instanzenzug: Az: 5 KLs 951 Js 694/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Nachstellung jeweils in Tateinheit mit Beleidigung in 165 tatmehrheitlichen Fällen, Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung in 11 tatmehrheitlichen Fällen und mit Verleumdung“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Klarstellung des Tenors und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
21. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen, dass sich der Angeklagte einer Tat der Nachstellung nach § 238 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, zu der insgesamt eine (fehlgeschlagene) versuchte Nötigung sowie Beleidigung und Verleumdung in Tateinheit stehen. Der Senat hat den missverständlichen Tenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berichtigt (vgl. auch Antragsschrift des Generalbundesanwalts) und aus Gründen der Übersichtlichkeit die Tenorierung einzelner Fälle gleichartiger Tateinheit entfallen lassen (vgl. hierzu , NStZ-RR 2023, 78, 79 mwN).
32. Der vom Generalbundesanwalt vorgeschlagenen Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO und der Wiedereinbeziehung zuvor nach § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedener Tatteile vermag der Senat nicht zu folgen:
4Dass die Strafkammer angenommen hat, die Verleumdung stehe in Tateinheit zu der als eine Tat gewerteten Nachstellung, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht. Dies gilt auch, soweit die Strafkammer entgegen § 2 Abs. 2 StGB auf die erst im März 2022 beendete Tat die bis geltende Fassung des § 238 StGB angewendet hat.
5Der Senat sieht auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen insgesamt auch einen durch mehrfaches Ansetzen gekennzeichneten, aber nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe letztlich fehlgeschlagenen Nötigungsversuch belegt. Soweit die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung auf das Vorliegen mehrerer Nötigungsversuche abgestellt hat, schließt der Senat aus, dass der Strafausspruch auf der geänderten rechtlichen Beurteilung beruht, denn auch die mehrfachen massiven Versuche zur Erreichung des einen Nötigungsziels durften zu Lasten des Angeklagten verwertet werden. Für die Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Bedrohungsvorwürfe sieht der Senat deshalb keinen Anlass (vgl. zum Verhältnis von Bedrohung und versuchter Nötigung auch mwN).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:120923B5STR319.23.0
Fundstelle(n):
DAAAJ-49455