BGH Beschluss v. - 2 StR 256/23

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/08 KLs 8/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten am wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Verletzte    R.    hatte mit Schriftsatz vom ihre Zulassung als Nebenklägerin beantragt. Diese Anschlusserklärung entsprach nicht der Form des § 32d Abs. 1 Satz 2 StPO. Im Revisionsverfahren wurde die Erklärung nunmehr am elektronisch übermittelt und ist damit wirksam. Die Verletzte gehört zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen. Er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (Senat, Beschluss vom – 2 StR 76/98). Gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO wird Rechtsanwalt F.      der Nebenklägerin als Beistand für das Revisionsverfahren bestellt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:230823B2STR256.23.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-49447