Bilanzierung | Passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Zahlungen bei zeitraumbezogenen Leistungen (BFH)
Eine Schätzung der "bestimmten Zeit" als Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Einnahmen ist zulässig, wenn sie auf "allgemeingültigen Maßstäben" beruht. Daran fehlt es, wenn die angewendeten Maßstäbe auf einer Gestaltungsentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen, die geändert werden könnte (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind für eine periodengerechte Gewinnermittlung passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, soweit Einnahmen, die vor dem Abschlussstichtag erzielt wurden, einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr 2008 erhaltene Projektentwicklungshonorare durch Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (pRAP), hilfsweise durch Passivierung einer Anzahlung oder durch eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands, neutralisieren konnte: Die Klägerin schloss mit diversen Projektgesellschaften mehrere Projektentwicklungs- und durchführungsverträge für größere Bauvorhaben. Zum vereinbarten Leistungsumfang gehörten u.a. die Vermarktung der Projekte durch Vermietung und/oder Verkauf sowie die Beseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf der Gewährleistungszeit festgestellt wurden. Die Verträge sollten nach vollständiger Erledigung der geschuldeten Leistungen enden. Im Streitjahr 2008 war die Klägerin an der Entwicklung von zwölf großen Bauprojekten beteiligt.
Als Gegenleistung erhielt die Klägerin Honorare, die verteilt über die voraussichtlichen Projektlaufzeiten in regelmäßigen Raten gezahlt wurden. Für einen Teil der vereinnahmten Honorare bildete sie pRAP. Hierzu trug sie vor, dass die tatsächliche Projektlaufzeit regelmäßig länger sei als der Zahlungszeitraum. Das FG versagte die Bildung der pRAP. Es fehle an dem erforderlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den in den Projektverträgen zugrunde gelegten Zahlungsplänen und den durch die Klägerin zu erbringenden Leistungen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 3.9.2020).
Die Richter des BFH wiesen die hiergegen gerichtete Revision zurück:
Eine Schätzung der "bestimmten Zeit" als Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Einnahmen ist zulässig, wenn sie auf "allgemeingültigen Maßstäben" beruht.
Daran fehlt es, wenn die angewendeten Maßstäbe auf einer Gestaltungsentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen, die geändert werden könnte.
Eine Passivierung erhaltener Zahlungen für eine noch ausstehende zeitraumbezogene Leistung ist nicht als erhaltene Anzahlung, sondern nur unter den Voraussetzungen der passiven Rechnungsabgrenzung möglich.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
CAAAJ-49425