BVerwG Beschluss v. - 9 KSt 4/20, 9 KSt 4/20 (9 PKH 9/19)

Gründe

1Über die Kostenerinnerung des Antragstellers hat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden ( 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479).

2Die Erinnerung, mit der sich der Antragsteller gegen die Kostenrechnung vom wendet, bleibt ohne Erfolg. Die Kostenrechnung stützt sich zu Recht auf Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Auf diese Gebühr verweist bereits - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - der Senatsbeschluss vom , mit dem die Anhörungsrüge im Verfahren BVerwG 9 PKH 9.19 verworfen wurde.

3In Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 152a VwGO wird eine Gerichtsgebühr von 60 € erhoben, wenn die Rüge - wie hier - in vollem Umfang verworfen wird. Dies gilt auch dann, wenn mit der Anhörungsrüge ein Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe fortgesetzt werden soll ( - juris Rn. 8; Zünkler, in: Dörndofer/Neie/Wendtland/Gerlach, Beck'scher Online-Kommentar Kostenrecht, Stand , GKG KV 5400 Rn. 4; Hellstab, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG - FamGKG, Stand November 2020, GKG KV 5400 S. 3).

4Soweit der Antragsteller demgegenüber auf die gegenteilige Auffassung im Beschluss des VGH Mannheim vom (2 S 2804/18 - juris Rn. 9) verweist, folgt der Senat dem nicht. Das dort angeführte Argument, da das Gerichtskostengesetz für das Prozesskostenhilfeverfahren keinen Gebührentatbestand vorsehe, gelte dies auch für ein zugehöriges Anhörungsrügeverfahren, welches darauf abziele, das Gericht im Wege der Selbstkorrektur zur Fortführung des Prozesskostenhilfeverfahrens zu veranlassen, vermag nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber hat nämlich das Anhörungsrügeverfahren - ebenso wie das Verfahren über sonstige Beschwerden (vgl. Nr. 5502 KV) - kostenrechtlich verselbständigt, ohne hiervon Prozesskostenhilfeangelegenheiten auszunehmen. Es besteht auch kein Anlass, erfolglose Rechtsbehelfe in Prozesskostenhilfesachen ebenso wie das originäre Prozesskostenhilfeverfahren kostenfrei zu stellen. Kostenfreie Rechtsbehelfe können dazu verleiten, sie ohne Rücksicht auf ihre Funktion (die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung) und eine ernstliche Erwägung ihrer Erfolgsaussichten zu ergreifen, wenn nur das Ergebnis der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung nicht den Vorstellungen des Rechtsbehelfsführers entspricht. Demgegenüber erreicht die Festgebühr der Nr. 5400 KV keine Höhe, die von der Erhebung einer berechtigten Anhörungsrüge abschrecken könnte (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom - 12 LA 214/18 - juris Rn. 8 und 10 C 19.614 - juris Rn. 7). Im Übrigen kann für das gerichtskostenrechtlich eigenständige Verfahren der Anhörungsrüge gesondert PKH beantragt werden ( - juris Rn. 7, vgl. auch Hansens, RVGreport 2019, 234 <235>).

5Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:141220B9KSt4.20.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-49390