Zurechnung betrieblicher Einkünfte nach dem Erbfall, wenn der Betrieb Sachvermächtnis ist
Leitsatz
1. Ist ein Gewerbebetrieb (Einzelunternehmen) aufgrund eines Sachvermächtnisses an einen der Miterben oder einen Dritten (Vermächtnisnehmer) herauszugeben, so sind die nach dem Erbfall bis zur Erfüllung des Vermächtnisses erzielten gewerblichen Einkünfte grundsätzlich den Miterben als Mitunternehmern zuzurechnen.
2. Abweichend von diesem Grundsatz sind die zwischen Erbfall und Erfüllung des Vermächtnisses angefallenen Einkünfte dem Vermächtnisnehmer zuzurechnen, wenn dieser schon vor der Erfüllung des Vermächtnisses als Inhaber des Gewerbebetriebs (Unternehmer) anzusehen ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 330 BFH/NV 1992 S. 26 Nr. 5 BAAAA-94027
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