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Einspruchsverfahren: Tipps und Hinweise (Teil 4)
Form und Inhalt des Einspruchs
In diesem Teil der Reihe zum Einspruchsverfahren geht es u. a. um die Form des Einspruchs sowie um die Fragen, wer bei Ehegatten Einspruch einlegen sollte und wer für eine Personengesellschaft Einspruch einlegen darf. Außerdem wird der sog. Antrag auf schlichte Änderung als Alternative zu einem Einspruch vorgestellt.
I. Form des Einspruchs
Der Einspruch ist schriftlich per Brief oder Telefax, elektronisch per E-Mail oder zur Niederschrift beim Finanzamt einzulegen (§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine qualifizierte elektronische Signatur ist bei einer E-Mail nicht erforderlich, so dass eine „schlichte“ E-Mail genügt. Es genügt nicht, nur telefonisch, per SMS oder mündlich Einspruch einzulegen.
II. Inhalt des Einspruchs
Eine Begründung des Einspruchs ist zwar theoretisch nicht erforderlich (§ 357 Abs. 3 Satz 2 AO); denn selbst ohne Begründung muss das Finanzamt den Steuerbescheid von Amts wegen umfassend überprüfen (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO).
Ohne Begründung riskiert der Steuerpflichtige aber, dass ihm das Finanzamt eine Ausschlussfrist nach § 364b AO setzt und dass das Finanzamt den Einspruch durch eine Einspruchsentscheidung – faktisch ohne Prüfung des Bescheids – zurückweist, die lediglich aus Textbausteinen zusammengeset...