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Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen?
Ein Unternehmen in die nächste Generation zu übertragen, bedarf einer gewissen Vorbereitung und Überprüfung des Unternehmensvermögens auf begünstigtes und nicht begünstigtes Betriebsvermögen. Da für die Eingangsvoraussetzung der Gewährung einer Begünstigung (sog. 90 %-Bruttoverwaltungsvermögensquote) nach den §§ 13a, 13b ErbStG keine Schuldenverrechnung und somit eine Bruttobetrachtung des Verwaltungsvermögens erfolgt, kommt den Finanzmitteln hierbei eine große Bedeutung zu. In der Vergangenheit gab es viele Rechtsunsicherheiten betreffend die geleisteten Anzahlungen und ob diese per se Verwaltungsvermögen darstellen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen. Matthias Borgmeier beleuchtet das aktuelle , zeigt die Hintergründe und gibt Hinweise für eine sichere Umsetzung in der Praxis.
Kernaussagen
Durch den Oberbegriff Finanzmittel wird deutlich, dass ausschließlich Geldanlageprodukte mit Forderungscharakter erfasst werden sollen. Bei geleisteten Anzahlungen handelt es sich jedoch um Sachleistungsansprüche, nicht um Forderungen.
Sachleistungsansprüche zählen zumindest dann nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn diese Ansprüch...