Personenzusammenschlüsse von Freiberuflern und gewerbliche Einkünfte
Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt gem. BFH-Urteil vom 4.2.2025 im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer ggf. äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt.