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BFH Urteil v. - I R 145/90 BStBl 1992 II S. 321

Gesetze: AStG § 6 Abs. 5AO 1977 § 222AO 1977 § 234UmwStG § 7 Satz 4UmwStG § 18 Abs. 4 Satz 2UmwStG § 21 Abs. 2 Satz 4

- Der Zinsanspruch nach § 234 AO entsteht auch dann, wenn ein Rechtsanspruch auf Stundung besteht - Bei einer Stundung nach § 6 Abs. 5 AStG ist die Rechtsfolge des § 234 Abs. 1 AO für die Zeit ab dem nicht gesetzlich ausgeschlossen

Leitsatz

1. Bei einer Stundung gemäß § 6 Abs. 5 AStG können Zinsen gemäß § 234 Abs. 1 AO 1977 für die Zeit ab dem erhoben werden.

2. Aus § 234 Abs. 1 AO 1977 läßt sich nicht ableiten, daß die Erhebung von Zinsen nur bei solchen Stundungen gestattet ist, die - wie im Falle des § 222 AO 1977 - in das Ermessen des Finanzamtes gestellt sind.

3. § 6 Abs. 5 AStG enthält keine Gesetzeslücke.

4. Aus den Regelungen der §§ 7 Satz 4, 18 Abs. 4 Satz 2 und 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1977 ergibt sich nicht, daß bei einer Stundung gemäß § 6 Abs. 5 AStG entsprechend zu verfahren ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 321
BFH/NV 1992 S. 21 Nr. 4
DAAAA-94022

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BFH, Urteil v. 16.10.1991 - I R 145/90

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