1. Voraussetzungen für die Unterstellung der Bedürftigkeit von Unterhaltsempfängern in der ehemaligen DDR durch deutsche Einigung nicht rückwirkend entfallen 2. Grundsätzliches Rückbeziehungsverbot für Unterhaltsleistungen galt auch im Verhältnis zu Empfängern in der ehemaligen DDR
Leitsatz
1. Durch die deutsche Einigung sind nicht rückwirkend (für noch nicht bestandskräftige Veranlagungen) die Voraussetzungen dafür entfallen, daß bei Unterhaltsleistungen an Bewohner der ehemaligen DDR die Bedürftigkeit der Empfänger in der Regel zu unterstellen war.
2. Der Grundsatz, daß Unterhaltsleistungen, die im Laufe eines Kalenderjahres geleistet werden, nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden dürfen, galt auch im Verhältnis zu Empfängern in der ehemaligen DDR.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 32 BFH/NV 1992 S. 2 Nr. 1 TAAAA-94021
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