1. Bei KSVG Versicherten entsteht der Anspruch auf Krankengeld von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 Satz 4 SGB V). Der Anspruch beginnt somit am 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
2. Die Entstehung des Anspruchs setzt keine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus.
3. Wie auch bei Versicherten, die eine Wahlerkärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V abgegeben haben, setzt der Krankengeldanspruch der nach dem KSVG Versicherten dann nicht eine zuvor bestehende "ununterbrochene" Dauer der Arbeitsunfähiigkeit von sechs Wochen voraus, wenn die einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten auf derselben Erkrankung beruhen (Verweis auf ).
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 2682 Nr. 48 CAAAJ-49263
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