1. Ein Urteil nach Lage der Akten setzt voraus, dass in einem vorangegangenen Termin zur mündlichen Verhandlung Anträge gestellt wurden. Nicht ausreichend ist es, wenn dem ersten Kammertermin lediglich eine Güteverhandlung vorangegangen ist.
2. Macht der Arbeitnehmer einen Steuerschaden geltend, weil der Arbeitgeber einen Abfindungsbetrag abredewidrig noch im Vorjahr gezahlt hat, so hat er zur Darlegung der Höhe seines Schadens einerseits darzulegen, wie hoch seine Steuerpflicht in den beiden Jahren tatsächlich gewesen ist und andererseits, wie hoch diese fiktiv ausgesehen hätte, wenn die Abfindung vereinbarungsgemäß im Folgejahr gezahlt worden wäre.
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LAG Frankfurt/Main, Urteil v. 05.11.2010 - 3 Sa 602/10
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