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Grunderwerbsteuer | Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei einer Kapitalgesellschaft (BFH)
Die tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt grundsätzlich die Löschung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung voraus.
Hintergrund
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG wird eine Steuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang vor dem Übergang des Eigentums am Grundstück auf den Erwerber durch Vereinbarung der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird.
Sachverhalt
Die Klägerin erwarb als GmbH in Gründung mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom Grundbesitz zu einem Kaufpreis i. H. von 6.330.000 €. Zugunsten der Klägerin wurde eine Auflassungsvormerkung bewilligt und im Grundbuch am eingetragen. Mit Bescheid vom setzte das damals zuständige FA gegen die Klägerin unter de...