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Steuerrecht | Bekanntgabe und Feststellungslast
Ist streitig, ob ein Bescheid wirksam bekanntgegeben worden ist, indiziert die Speicherung der Daten des entsprechenden Steuerbescheids im Steuerkonto lediglich, dass ein entsprechender Bescheid erstellt worden ist, nicht aber die Aufgabe zur Post und auch nicht den Zugang beim Steuerpflichtigen. Das Finanzamt trägt die Feststellungslast für die wirksame Bekanntgabe gem. § 122 Abs. 2, 2. Halbsatz AO.
[i]Speicherung der Bescheid-Daten indiziert nur das Erstellen des BescheidsAllerdings ist für Zwecke des effektiven Rechtsschutzes zunächst davon auszugehen, dass es einen wirksamen Bescheid gibt, so dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 FGO gestellt werden kann. In dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dann vorläufig zu klären, ob tatsächlich eine wirksame Bekanntgabe erfolgt ist.
[i]Antragsteller war mehrfach umgezogenDer Fall war von zahlreichen Umzügen des Ant...