Körperschaftsteuergesetz Kommentar
6. Aufl. 2024
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Körperschaftsteuergesetz - Vorbemerkungen zu §§ 36 – 40
Gesetzestechnisch gehören die §§ 36 bis 40 KStG zum „Sechsten Teil“. In ihnen ist als Sondervorschrift der Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren festgeschrieben worden.
1 In § 36 KStG sind Regelungen bezüglich des Übergangs vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren enthalten, insbesondere über die Umgliederung des verwendbaren Eigenkapitals, die Handhabung von erfolgten und empfangenen Gewinnausschüttungen im Jahr des Übergangs sowie Vorschriften zum getrennten Ausweis der Endbestände und einer gesonderten Feststellung.
Gesetzestechnisch liest man seit dem JStG 2010 den § 36 KStG i. V. mit § 34 Abs. 11 KStG. Danach gilt § 36 KStG in allen Fällen, in denen die Endbestände i. S. des § 36 Abs. 7 noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, in der Fassung, wie in dieser Kommentierung unter § 36 KStG der aktuelle Gesetzeswortlaut wiedergegeben wurde. Der Gesetzgeber hat die dort aufgeführte Fassung in der Übergangsvorschrift wiedergegeben.
Für bestandkräftige Fälle gilt die im Gesetz noch wiedergegebene Altfassung des infolge der Rechtsprechung des BVerfG aufgehobenen § 36 Abs. 3 KStG. Dieser lautete:
„(3) 1Ein positiver belasteter ...BGBl 1999 I S. 817
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