Körperschaftsteuergesetz Kommentar
6. Aufl. 2024
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§ 34 Schlussvorschriften
A. Überblick und Rechtsentwicklung des § 34 KStG
1 Der mit „Schlussvorschriften“ überschriebene § 34 KStG enthält im Wesentlichen Vorschriften zum zeitlichen Anwendungsbereich des KStG. Dabei gliedert sich die Norm in die generelle zeitliche Anwendung der Gesamtfassung des KStG (§ 34 Abs. 1 KStG) auf der einen Seite sowie spezielle Regelungen für die erstmalige Anwendung zeitlich nachfolgender Änderungen (z. B. § 34 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4, 3a, 6, 6a, 6b Satz 1, 6c, 6d Satz 1, 6e, 6f, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10a KStG), für die letztmalige Anwendung bestimmter Regelungen (§ 34 Abs. 3 Satz 2, 6b Satz 2, 10 KStG) und für die Weitergeltung bestimmter Regelungskomplexe unter bestimmten Bedingungen (z. B. § 34 Abs. 5, 11, 12, 14 KStG) auf der anderen Seite. Eine dritte Regelungskategorie stellen Regelungen zum sachlichen oder persönlichen Anwendungsbereich bestimmter Vorschriften des KStG dar (z. B. § 34 Abs. 4, 13 KStG). Im Rahmen dieser Kategorie finden sich ebenfalls zeitliche Aspekte, die jedoch nicht ausschließlich an einen Zeitpunkt anknüpfen, sondern an das (Nicht-)Vorhandensein eines bestimmten Tatbestandes zu einem bestimmten Zeitpunkt.
2 Mit dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbest...