Körperschaftsteuergesetz Kommentar
6. Aufl. 2024
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§ 31 Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 31 KStG
R 31 KStR 2015; DStR 2009 S. 484; LfSt Bayern v. - S 0321.1.1-3/5 St42; BStBl 2015 I S. 468.
Zustimmung des Mandanten zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen, NWB VAAAE-21972; Formulare: Körperschaftsteuer 2015, NWB ZAAAF-68003.
I. Rechtsentwicklung des § 31 KStG
1Die bisherige Vorschrift des § 49 KStG a. F. mit Bestimmungen zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach Maßgabe des KStG wurde mit der Neufassung des KStG durch Art. 3 des Steuersenkungsgesetzes vom aus Anlass des Übergangs vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren unter Anpassung an die Erfordernisse des Halbeinkünfteverfahrens als § 31 KStG fortgeführt. Deswegen wird die bisherige Regelung des § 49 Abs. 2 KStG a. F. zur Abgabe von Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG a. F. nicht fortgeführt.
2Durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom ist § 31 Abs. 1 KStG um einen Satz 2 ergänzt worden, wonach die sich im Zuge der Festsetzung ergebenden einzelnen KSt-Beträge jeweils zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Eur...