Körperschaftsteuergesetz Kommentar
6. Aufl. 2024
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§ 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften
A. Rechtsentwicklung und Anwendungsfragen
1Die aktuelle Fassung des § 24 KStG ist erstmals für den VZ 2019 anzuwenden. Der Kreis der nach Satz 2 nicht freibetragsberechtigten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen wurde um die Nr. 3 (betrifft bestimmte (Spezial-)Investmentfonds) ergänzt. In der vorhergehenden, erstmals für den VZ 2009 anzuwendenden Fassung wurde in Satz 1 das Wort unbeschränkt gestrichen und der Freibetrag von 3.835 € auf 5.000 € angehoben. Die Vorschrift dient der Verfahrensvereinfachung und der Senkung der Kosten kleiner Körperschaften sowie der Kosten der Steuererhebung. Sie hat frühere Verwaltungsregelungen (Abschn. 52 KStR 1962, Abschn. 64 Abs. 1 KStR 1969) fortentwickelt und Gesetzesrang verliehen.
Praktische Bedeutung hat die Freibetragsregelung vor allem für Idealvereine, Betriebe gewerblicher Art, Stiftungen und Zweckvermögen.
B. Regelungsinhalt des § 24 KStG
2Die Freibetragsregelung des § 24 KStG verfolgt zwei Ziele: (1.) Härten, die bei Anwendung des Proportionalsteuersatzes des § 23 KStG bei geringem Einkommen auftreten, sollen für steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmass...