Körperschaftsteuergesetz Kommentar
6. Aufl. 2024
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§ 21a Deckungsrückstellungen
A. Entstehungsgeschichte des § 21a KStG
1§ 21a KStG wurde durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom eingefügt. Der bisherige § 21a KStG (Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen) hat die Bezeichnung § 21b KStG erhalten, wurde jedoch durch das BEPS-Umsetzungsgesetz (BEPS-UmsG) vom mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2016 aufgehoben. Die Einfügung erfolgte im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Einführung der Abzinsungsreglung in § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom . § 21a KStG enthält für die Abzinsung der Deckungsrückstellung eine besondere Anwendungsbestimmung.
2Mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) vom erfolgte die Ausdehnung der Regelung mit Wirkung ab auf Pensionsfonds. Über das Amtshilferichtlinieumsetzungsgesetz v. erfolgte eine redaktionelle Anpassung in Abs. 2 der Vorschrift.
3Die Verweise auf das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und dessen ergänzende Verordnungen in Abs. 1 der Vorschrift wurden im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2016 angepasst. Die Änderung war bedingt durch die Neufassung des VAG.
4–5(Einstweilen frei)
B. Regelungsinhalt des § 21a KStG
I. Allgemeines