Körperschaftsteuergesetz Kommentar
6. Aufl. 2024
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§ 21a Deckungsrückstellungen
A. Entstehungsgeschichte des § 21a KStG
1§ 21a KStG wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (StEntlG 1999 ff.) vom eingefügt. Der bisherige § 21a KStG (Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen) hat die Bezeichnung § 21b KStG erhalten, wurde jedoch durch das BEPS-Umsetzungsgesetz (BEPS-UmsG) vom mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2016 aufgehoben. Die Einfügung erfolgte im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Einführung der Abzinsungsreglung in § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG (Abzinsung in Höhe von 5,5 %) durch das StEntlG 1999 ff. § 21a KStG enthält für die Abzinsung der Deckungsrückstellung eine besondere Anwendungsbestimmung. Es soll hierdurch sichergestellt werden, dass die versicherungsaufsichtsrechtlich bei der Bewertung von Deckungsrückstellungen vorgeschriebene Abzinsung steuerrechtlich auch künftig beachtet wird. Damit soll eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz vermieden werden.
2Mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) vom erfolgte die Ausdehnung der Regelung mit Wirkung ab auf Pensionsfonds. Über das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom erfolgte eine redaktionelle Anpassung in Abs. 2 der Vorschrift.
3Die Ver...