Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegen eine Kapitalgesellschaft
Leitsatz
Ob ein Verspätungszuschlag gegen die Kapitalgesellschaft oder gegen ihren für die fristgemäße Abgabe der Steuererklärung verantwortlichen gesetzlichen Vertreter festgesetzt wird, muß die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Eine Festsetzung gegen den gesetzlichen Vertreter statt gegen die Kapitalgesellschaft kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Inanspruchnahme der Kapitalgesellschaft statt ihres gesetzlichen Vertreters bedarf im Regelfall keiner Begründung.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 3 BFH/NV 1992 S. 1 Nr. 1 DAAAA-94009