Körperschaftsteuergesetz Kommentar
6. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 19 Steuerabzug bei dem Organträger
A. Entstehungsgeschichte des § 19 KStG
(s. a. § 14 KStG): Maas, Steuerabzugsermäßigungen in Fällen der Organschaft mit Ergebnisabführung, BB 1985 S. 2228; Pohl, Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in Organschaftsfällen, DB 2008 S. 84; Rogall, Thesaurierungsbegünstigung – Regelungslücken bei der Organschaft und der doppelstöckigen Personengesellschaft, DStR 2008 S. 429; Kamphaus/Nitzschke, Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags bei Steueranrechnung durch den Organträger, IStR 2017 S. 96; Pohl, Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern im Organkreis, BB 2017 S. 1825.
1 Die Vorschrift wurde neu in das KStG 1977 aufgenommen; § 7a KStG in der bis zum VZ 1976 geltenden Fassung enthielt keine vergleichbare Regelung.
2–5(Einstweilen frei)
B. Allgemeine Erläuterungen zu § 19 KStG
6 § 19 KStG hat einen doppelten Regelungsgehalt: Der in der Überschrift der Bestimmung angesprochene Steuerabzug beim OrgT betrifft nur Abs. 5. § 19 Abs. 1 bis 4 KStG regeln demgegenüber die Weitergabe von Steuerermäßigungen aufgrund besonderer Tarifvorschriften, die der OG zustehen, an den OrgT. Insoweit ist die Überschrift der Vorschrift unvollständig und irreführend.
7 Die in § 19 Abs. 1 bis 4 KStG gemeinten Tarifvorsc...