Körperschaftsteuergesetz Kommentar
6. Aufl. 2024
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§ 6a Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen
A. Allgemeines
1 § 6a KStG wurde durch das Steueränderungsgesetz 2015 mit Wirkung ab dem eingefügt. Es handelt sich um eine spezielle und damit vorrangig vor § 8 KStG anzuwendende Einkommensermittlungsvorschrift für voll steuerpflichtige Unterstützungskassen. Eine Unterstützungskasse ist voll steuerpflichtig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis c KStG nicht kumulativ vorliegen. Eine nur partielle Steuerpflicht ergibt sich gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG im Falle der Überdotierung einer ansonsten gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis c KStG steuerbefreiten Unterstützungskasse.
Die in § 6 Abs. 5 Satz 2 KStG enthaltenen Vorgaben zur Einkommensermittlung partiell steuerpflichtiger Unterstützungskassen und die Übergangsvorschrift des § 6 Abs. 5a KStG gelten kraft Verweises in § 6a KStG auch für voll steuerpflichtige Unterstützungskassen.
2–5(Einstweilen frei)
B. Entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 5a KStG
6Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 KStG können bei der Einkommensermittlung partiell steuerpflichtiger Unterstützungskassen Zuwendungen der Trägerunternehmen nicht erhöhend und Versorgungsleistungen der Kasse sowie Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht mindernd berücksichtigt werden. Durch den Verweis in § 6a KStG auf ...