Körperschaftsteuergesetz Kommentar
6. Aufl. 2024
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§ 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
A. Regelungsgehalt und Zweck des § 3 KStG
1Gemäß § 3 Abs. 1 KStG besteht eine subjektive Körperschaftsteuerpflicht einer Personenvereinigung, wenn ihr Einkommen nicht bei einer anderen Person versteuert wird. Die Vorschrift steht systematisch vor § 1 Abs. 1 KStG; erst wenn die ausreichende körperschaftliche Verfassung i. S. des § 3 Abs. 1 KStG feststeht, ist der Katalog des § 1 Abs. 1 KStG, namentlich § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG zu prüfen. Die Körperschaftsteuerpflicht nach § 3 Abs. 1 KStG hat Auffangfunktion; sie greift nur, wenn nicht vorrangig bei einer anderen Person das Einkommen versteuert wird. Hierdurch soll eine Einmalbesteuerung auf der Ebene der Personengesellschaft sichergestellt werden. Zugleich verhindert § 3 Abs. 1 KStG eine Doppelbesteuerung und begrenzt § 3 Abs. 1 KStG den Anwendungsbereich des § 2 KStG.
2Zum anderen sollen die Genossenschaften alten Rechts nach § 3 Abs. 2 KStG nur für bestimmte Einkünfte körperschaftsteuerpflichtig sein; insoweit beinhaltet die Bestimmung eine Steuerbefreiung. § 3 Abs. 2 KStG ist im Verhältnis zu § 3 Abs. 1 KStG lex specialis.
3–5(Einstweilen frei)
B. Rechtsentwicklung des § 3 KStG
6§ 3 KStG i. d. F. des Art. 1 des Körperschaftsteuerreformgesetzes vom fand erstmals für den am beginnenden Veranlagungszeitraum Anwendung (§ 54 Abs. 1, § 49 KStG 1977 i. V. ...