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SteuerStud Nr. 12 vom Seite 810

Besteuerung von Influencern

Teil II: Umsatzsteuer

Katja Koke

In der letzten SteuerStud-Ausgabe, SteuerStud 11/2023 S. 735, NWB VAAAJ-47479 (zzgl. Schaubild, SteuerStud 11/2023 S. 679, NWB NAAAJ-47473), haben wir in Teil I dieser Fallstudie das Berufsfeld der Influencer in ertragsteuerlicher Hinsicht betrachtet. Hieran anschließend werden im folgenden Teil II umsatzsteuerliche Aspekte mithilfe von Fallbeispielen veranschaulicht.

I. Unternehmereigenschaft und Umfang des Unternehmens

Influencer können als Unternehmer i. S. des UStG im Wirtschaftsverkehr auftreten und umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. Zur Bejahung der Umsatzsteuerbarkeit von Influencertätigkeiten muss der Influencer – wie alle anderen Unternehmer in ihren Tätigkeitsbereichen – zunächst die Unternehmereigenschaft i. S. des § 2 UStG erfüllen.

1. Merkmale der Unternehmereigenschaft

Unternehmer i. S. des UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG). Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.

Anders als für „Gewerbetreibende“ im Ertragsteuerrecht, kommt es für die Bejahung der Unternehmereigenschaft n...

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