Beiträge zur Krankenversicherung sind ihrer Art nach Sonderausgaben und können daher nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden
Leitsatz
Beiträge zur Krankenversicherung eines an sich beihilfeberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige wegen seines von Kindheit an bestehenden Leidens keine Aufnahme in eine private Krankenversicherung gefunden hat.
In einem solchen Fall kann jedoch Anlaß für eine Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung bestehen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 293 BFH/NV 1992 S. 28 Nr. 5 PAAAA-94005