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Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung von Sportanlagen
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Bei der Überlassung von Sportanlagen kommt es für die Frage der Steuerfreiheit der Umsätze auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei der Beurteilung ist auch die Grundsatzentscheidung des EuGH in der Rechtssache „Stockholm Lindöpark“ (, ECLI:EU:C:2001:34) zu berücksichtigen. Dienstleistungen, die mit Sport und Körperertüchtigung zusammenhängen, sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. auch „Stade Luc Varenne“, ECLI:EU:C:2015:29). Daher ist der Begriff „Überlassung von Sportanlagen“ dahingehend auszulegen, dass er das Recht auf Nutzung von Anlagen betrifft, die dem Sport und der Körperertüchtigung dienen, sowie ihre Überlassung zu diesem Zweck. Da diese Überlassung regelmäßig im Zusammenhang mit weiteren Dienstleistungen erfolgt, die mit Sport und Körperertüchtigung zusammenhängen, liegt regelmäßig keine bloß passive Zurverfügungstellung des Grundstücks vor.
I. Leitsatz
Die Vermietung von Sportanlagen ist nur dann ausnahmsweise nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn neben der bloßen Überlassung der Sportanlage und gegebenenfalls von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden.
II. Sachverhalt
Gegenstand des U...