Die Anordnung einer Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 AO 1977 muß - auch bei einer sog. "Anschlußprüfung" bei Klein- oder Mittelbetrieben - grundsätzlich nur mit dem Hinweis auf diese Vorschrift begründet werden
Leitsatz
Zur Begründung der Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO 1977 genügt grundsätzlich der Hinweis auf diese Rechtsgrundlage. Das gilt auch, wenn ein Klein- oder Mittelbetrieb geprüft werden soll und der Prüfungszeitraum unmittelbar an den Prüfungszeitraum der vorangegangenen Prüfung anschließt (Anschluß an das , BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 274 BFH/NV 1992 S. 25 Nr. 5 LAAAA-93993
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