Erstattung oder Erlöschen einer nach den Vorschriften des UZK entstandenen Zollschuld
Mitteilung der Zollschuld ist Voraussetzung für ihren Erlass
Zollbegünstigung für Rückware
Leitsatz
1. Ist eine Zollschuld nach den Vorschriften des UZK entstanden, beurteilen sich die Fragen der Erstattung und des Erlöschens
der Einfuhrabgaben – auch der Einfuhrumsatzsteuer – ebenfalls nach dem UZK.
2. Die Mitteilung der Zollschuld nach Art. 102 Abs. 1 UZK ist zwingende Voraussetzung für einen Erlass bzw. eine Erstattung
von Einfuhrabgaben nach Art. 117 Abs. 1 UZK.
3. Die Zollbegünstigung für Rückware kann nur dann gewährt werden, wenn der Anmelder alle Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme
nachweist. Dies betrifft insbesondere den Nachweis, dass die jetzt (zur Überführung in den freien Verkehr) eingeführte Ware
mit der seinerzeit ausgeführten Ware identisch ist, und dass die Waren unverändert in das Unionszollgebiet zurückkehren.
Fundstelle(n): HAAAJ-49030
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.04.2023 - 11 K 73/19
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