Ermessensentscheidung des
Gerichts über den Antrag nach § 91a Abs. 1 Satz 1 FGO, den Beteiligten,
ihren Bevollmächtigten und Beiständen zu gestatten, sich während
einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und
dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen
Leitsatz
1. Der Antrag
auf Video-Verhandlung wird abgelehnt, weil der Sachverhalt zwischen
den Beteiligten streitig ist und die Anwesenheit der Beteiligten
im Sitzungssaal zur Vorlage von Unterlagen sowie zur Gewinnung eines
persönlichen Eindrucks erforderlich ist.
2. Wenn der Kläger nicht hinreichend
der deutschen Sprache mächtig und die Hinzuziehung eines Dolmetschers
erforderlich ist, spricht dies gegen eine Video-Teilnahme.
Fundstelle(n): AAAAJ-49028
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Beschluss v. 12.06.2023 - 3 K 525/22
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