- Unternehmereigenschaft eines GbR-Gesellschafters durch Vermietung an Gesellschaft - Kein Gestaltungsmißbrauch durch Mietverhältnis statt Gesellschafterbeitrags
Leitsatz
1. Der Gesellschafter einer GbR kann allein durch Vermietung eines Gegenstandes an die Gesellschaft Unternehmer werden.
2. Gestalten Gesellschafter und Gesellschaft die Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes nicht als Gesellschafterbeitrag (Einbringung quoad usum), sondern als Mietverhältnis, liegt darin im Regelfall kein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 269 BFH/NV 1992 S. 18 Nr. 3 RAAAA-93991
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