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BFH Urteil v. - V B 113/91 BStBl 1992 II S. 267

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 26. Richtlinie (77/388/EWG) Art. 5 Abs. 6UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

Kein Eigenverbrauch bei der Entnahme von Gegenständen, die der Unternehmer ohne Vorsteuerabzugsrecht erworben hat

Leitsatz

Aufgrund des 50/88 ist grundsätzlich geklärt, daß Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der 6. Richtlinie die Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstandes (Verwendungseigenverbrauch) ausschließt, der nicht zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat, und daß sich ein Steuerpflichtiger vor den nationalen Gerichten auf dieses Verbot berufen kann. *)

Für die Entnahme eines Betriebsgegenstandes zu privaten Zwecken enthält Art. 5 Abs. 6 der 6. Richtlinie ein entsprechendes Besteuerungsverbot. Einer erneuten grundsätzlichen Klärung, ob sich ein Steuerpflichtiger auf dieses Verbot vor den nationalen Gerichten gegenüber der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG 1980 berufen kann, bedarf es nicht. *)

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 267
BFH/NV 1991 S. 76 Nr. 12
HAAAA-93990

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BFH, Urteil v. 29.08.1991 - V B 113/91

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