Online-Nachricht - Freitag, 22.09.2023

Kassen | Elektronische Registrierkassen sind mit TSE zu sichern (FinMin)

Sämtliche Übergangsregelungen und gewährte Erleichterungen bei der Anschaffung oder Aufrüstung sowie dem Einsatz von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) bei elektronischen Kassensystemen sind inzwischen ausgelaufen. Darauf weist das Thüringer Finanzministerium hin.

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

  • Überprüft wird die Einhaltung dieser Vorgaben in den unangekündigten Kassen-Nachschauen der Finanzämter. Dieses neue Instrument hatte der Gesetzgeber schon 2018 angesichts sich stark häufender Kassen-Manipulationen in einigen bargeldintensiven Branchen eingeführt. Bei diesen Kontrollen wird allgemein geprüft, ob die Kassenaufzeichnungen, welche der Besteuerung unterliegen, ordnungsgemäß geführt werden und nunmehr auch, ob die TSE ordnungsgemäß eingesetzt wird.

  • „Meist beginnt eine solche Überprüfung mit Testkäufen und einer stillen Beobachtung. Ergeben sich hierbei keine Unregelmäßigkeiten und liegen auch keine anderen Hinweise auf eventuelle Verstöße vor, kann eine Kassen-Nachschau bei TSE-gesicherten Kassen sehr zügig ablaufen“, so Finanzministerin Heike Taubert. Oftmals ist eine Kassen-Nachschau so „geräuschlos“, dass der überprüfte Betrieb die Nachschau gar nicht mitbekommt. In einigen Fällen sind aber tiefgründigere Nachprüfungen nötig. Um die von den Kassensystemen und der TSE erzeugten Daten zu verifizieren, erfolgen die Prüfungen IT-gestützt.

  • Die Finanzministerin weist daraufhin, dass es bisher keine Registrierkassenpflicht gibt. Betriebsinhaber können auch weiterhin eine offene Ladenkasse führen. Die Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten sind aber dieselben, sie unterliegen strengen Anforderungen. „Es liegt allerdings auf der Hand, dass der Nachweis der Ordnungsmäßigkeit bei einer reinen Papier-Buchführung schwieriger zu erbringen ist“, so Taubert. Und weiter: „Die uns vorliegenden Daten zeigen leider eine hohe Beanstandungsquote bei offenen Ladenkassen.“

  • In einigen Fällen handele es sich nur um Übernahmefehler, die schnell aufgeklärt werden können. Bei größeren Unregelmäßigkeiten wird regelmäßig zu einer regulären Außenprüfung übergegangen. Dann wird das ganze Unternehmen geprüft und womöglich die Bußgeld- und Strafsachenstelle eingeschaltet oder die Steuerfahndung tätig.

Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v.

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IAAAJ-48973