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BGH Beschluss v. - NotZ (Brfg) 1/23

Instanzenzug: OLG Celle Az: Not 6/22

Gründe

I.

1Der Kläger wendet sich gegen seine Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Notarstelle.

2Der als Rechtsanwalt tätige Kläger bewarb sich unter dem auf eine von 17 von der Beklagten ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Hannover. Weitere Bewerberin war u.a. die Beigeladene. Zur Bewerbung verwendete der Kläger den maßgeblichen niedersächsischen Vordruck. Unter Ziffer 7 des Vordrucks heißt es:

3Der Kläger beantwortete diese Frage mit "Nein" und gab zwei von der Rechtsanwaltskammer Celle gegen ihn in den Jahren 2019 und 2020 geführte, zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits eingestellte Aufsichtsverfahren nicht an.

4Die Beklagte wies die Bewerbung des Klägers mit Bescheid vom zurück. Zur Begründung führte sie unter näheren Darlegungen aus, der Kläger belege zwar hinsichtlich der fachlichen Eignung (§ 6 Abs. 3 BNotO) die 17. Rangstelle. Hierauf komme es aber nicht an, weil sich die persönliche Eignung des Klägers (§ 5 Abs. 1 und 2 BNotO) nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen lasse. Der Kläger habe im Bewerbungsverfahren wahrheitswidrig unvollständige Angaben gemacht.

5Die vom Kläger hiergegen geführte Klage, mit der er die Berücksichtigung seiner Bewerbung und deren Neubescheidung begehrte, ist erstinstanzlich ohne Erfolg geblieben. Die Berufung hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels. Nach inzwischen erfolgter Bestellung der Beigeladenen zur Notarin verfolgt der Kläger das Ziel, feststellen zu lassen, dass die Ablehnung seiner Bewerbung rechtswidrig gewesen ist und ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt hat. In einem Bewerbungsverfahren um weitere Notarstellen, in dem der Kläger die gegen ihn in der Vergangenheit geführten Aufsichtsverfahren ordnungsgemäß angegeben hat, hat die Beklagte zwischenzeitlich auch den Kläger zum Notar mit dem Amtssitz in Hannover bestellt.

II.

6Ein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) liegt nicht vor.

7Es kann dabei auf sich beruhen, ob die angefochtene Entscheidung richtig ist, wogegen nach Auffassung des Senats allerdings keine ernsthaften Bedenken bestehen. Nachdem die umstrittene Notarstelle der Beigeladenen rechtsbeständig übertragen wurde, hat sich die Hauptsache erledigt. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom - NotZ(Brfg) 10/10, NJW-RR 2012, 57 Rn. 16 mwN) besteht entgegen seiner Ansicht nicht, so dass die Klage unzulässig geworden ist.

81. Ausdrücklich macht der Kläger insoweit lediglich das Bestehen von Wiederholungsgefahr geltend. Eine solche - allein in Bezug auf den Kläger und dessen konkrete Situation zu beurteilende (vgl. Riese in Schoch/Schneider, VwGO, EL 33 Juni 2017, § 113 Rn. 127) - Wiederholungsgefahr ist jedoch jedenfalls nach der zwischenzeitlich erfolgten Bestellung des Klägers zum Notar im Amtsgerichtsbezirk Hannover nicht mehr gegeben. Für eine erneute Bewerbung des nunmehr wunschgemäß zum Notar mit Amtssitz Hannover bestellten Klägers besteht schlechterdings kein Anlass. Dies gilt zumal für eine Bewerbung ohne Angabe der in der Vergangenheit gegen ihn geführten Aufsichtsverfahren.

92. Soweit der Kläger mit dem Verweis auf sein wirtschaftliches Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes auf eine Präjudizialität des hiesigen Verfahrens für etwaige Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche abstellen sollte, wäre dies unter den Umständen des Streitfalles ebenfalls nicht geeignet, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. Denn ein solcher Prozess wäre offensichtlich aussichtslos.

10Eine etwaige Amtshaftungsklage (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) gegen die Beklagte scheiterte offensichtlich am fehlenden Verschulden der für sie handelnden Bediensteten. Der Senat hat bereits entschieden, dass einen Beamten in der Regel ein Verschulden nicht trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit nach sorgfältiger Prüfung als objektiv rechtmäßig angesehen hat (sog. Kollegialgerichts-Richtlinie; s. Senat, Beschluss vom NotZ(Brfg) 3/19, juris Rn. 12 f. mwN). Dies war hier der Fall. Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung den zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und sich umfassend, sorgfältig und mit zumindest gut vertretbaren rechtlichen Erwägungen mit dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch und den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles befasst.

113. Vor diesem Hintergrund liegen die von dem Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sowie des entscheidungserheblichen Abweichens von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) nicht vor. Es ist lediglich klarzustellen, dass die Klage nunmehr als unzulässig abgewiesen wird.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:240723BNOTZ.BRFG.1.23.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-48961