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Angemessenheit der Vergütung eines Praxisabwicklers
AGH Bayern konkretisiert Berechnungsgrundlagen und Faktoren der Vergütungsbemessung
Der Tod eines aktiv tätigen Berufsträgers ist – zum Glück – ein Ausnahmefall. Tritt er allerdings ein und war der Steuerberater in einer Einzelkanzlei tätig, stellt sich die Frage des Fortgangs der Mandate und der sonstigen Vertragsverhältnisse, etwa der Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder dem Mietverhältnis, das in Bezug auf die Räumlichkeiten der Kanzlei besteht. Während in Vertragsverhältnisse die Erben eintreten (vgl. § 1922 BGB), ist es berufsrechtlich nicht möglich, dass diese auch die Hilfeleistungen in Steuersachen erledigen (es sei denn, dass sie über die erforderliche Qualifikation als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verfügen). Hierzu bedarf es eines anderen Berufsträgers als Praxisabwickler. In diesen Fällen kann die Frage, welche Gelder vorhanden und welche noch zu vereinnahmen sind, ebenso zum Streit zwischen dem Abwickler und den Erben führen wie die Höhe der dem Abwickler zustehenden Vergütung. Der Beitrag beleuchtet vor dem Hintergrund einer Entscheidung des AGH Bayern (Urteil v. - III-4-2/2021, NWB ZAAAJ-46607) zur Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei vor allem die Angemessenheit und die Berechnungsfa...