BMF - IV C 1 - S 2401/19/10008 :003 BStBl 2023 I S. 1673

Kapitalertragsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG; Berichtigung nach § 45a Absatz 6 EStG

Bezug: BStBl 2022 I S. 860

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Bestimmung des Zeitpunkts der erstmaligen Übermittlung und der laufenden Annahme von elektronischen Daten gemäß § 45a Absatz 6 EStG wie folgt Stellung:

Wird eine Steuerbescheinigung, in der Kapitalerträge bescheinigt werden, die nach dem zugeflossen sind, berichtigt, hat die elektronische Meldung von Daten fortlaufend oder als Sammelmeldung monatlich bis zum 10. des Folgemonats zu erfolgen und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Meldung für beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige handelt. Die Daten können seit dem angenommen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Meldungen über berichtigte Steuerbescheinigungen, die unter die Nichtbeanstandungsregelung der Randnummer 71 des (BStBl 2022 I S. 860) fallen.

BMF v. - IV C 1 - S 2401/19/10008 :003

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 1673
EStB 2023 S. 392 Nr. 10
ErbStB 2023 S. 324 Nr. 11
TAAAJ-48926