- Grundsätzlich keine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts bei Mängeln des Geschäftsverteilungsplans nach § 21g Abs. 2 GVG - Wiederaufnahmeantrag wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts nur bei Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig
Leitsatz
1. Mängel eines nach § 21g Abs. 2 GVG aufzustellenden Geschäftsverteilungsplans führen grundsätzlich nicht zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts i.S. von § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 134 FGO.
2. Wird die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens mit der Begründung beantragt, das Beschwerdegericht sei bei der Beschlußfassung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), so ist der Wiederaufnahmeantrag nur zulässig, wenn die zur Begründung des Mangels vorgetragenen Tatsachen eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 252 SAAAA-93982
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