Online-Nachricht - Donnerstag, 21.09.2023

Umsatzsteuer | Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug (BFH)

Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfordert die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Erbringt der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung, steht ihm daher kein Abzugsrecht zu (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Steuerpflichtiger, der lediglich als Dienstleister eine Zollanmeldung abgibt und allein deshalb als Zollschuldner im Jahr 2018 (Streitjahr) Einfuhrumsatzsteuer schuldet, die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.

Die Klägerin hatte als Dienstleisterin eine Zollanmeldung in eigenem Namen für A (Türkei) abgegeben, basierend auf einer Handelsrechnung von A an die in Deutschland ansässige E GmbH. Hierfür sollte die Klägerin 35 € sowie die Erstattung der verauslagten Einfuhrumsatzsteuer erhalten. Das Hauptzollamt setzte daraufhin Einfuhrumsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest, die sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend machte, nachdem sie von A keine Zahlung erhalten hatte.

Das FA ließ den Vorsteuerabzug nicht zu. Im Klageverfahren berief sich die Klägerin darauf, dass die Ware zwar in Österreich entladen worden sei, aber nie bei der E GmbH angekommen sei. Sie sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, auch wenn sie keine Verfügungsmacht über die eingeführten Gegenstände gehabt habe, weil die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen ihre Tätigkeit als Dienstleister entstanden und in ihre Kosten eingeflossen sei.

Zwar hat der BFH bereits mit Urteil v. 11.112015 - V R 68/14 entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann. Mit Blick auf die EuGH-Rechtsprechung ( „Weindel“, ) wurde die Revision zum BFH zugelassen (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 8.4.2021).

Der BFH sah die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich:

  • Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Klägerin, die in Bezug auf die eingeführten Gegenstände lediglich Verzollungs- und gegebenenfalls Beförderungsdienstleistungen erbracht hat, aus der gegen sie festgesetzten EUSt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

  • Das Verwendungserfordernis ist für alle Fälle des § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG nach denselben Kriterien zu bestimmen. Unionsrechtlich ergibt sich dies bereits daraus, dass sich der Einleitungssatz des Art. 168 MwStSystRL auf alle der dort genannten Fallgruppen des Vorsteuerabzugs bezieht. Dementsprechend überträgt der EuGH seine Rechtsprechung, mit der er die Verwendung für Zwecke besteuerter Umsätze bei entgeltlichen Eingangsleistungen (Art. 168 Buchst. a MwStSystRL) nach dem Kriterium eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz und einer darauf aufbauenden Kostenbetrachtung bestimmt (vgl. z.B. „SKF“). Dies führt in Bezug auf den Vorsteuerabzug zu der sachlich gebotenen Gleichstellung eingeführter und im Inland gelieferter Gegenstände.

  • Hieraus leitet der EuGH ab, dass "der Wert der beförderten Waren" - und damit der Wert des eingeführten Gegenstandes - in den Preis der vom Unternehmer erbrachten Leistung einfließen muss ( „DSV Road“, Rz 50). Auf dieser Grundlage verneint der EuGH den Abzug der EUSt als Vorsteuer für den Unternehmer, der eingeführte Gegenstände lediglich befördert, ohne "deren Einführer oder Eigentümer" zu sein.

  • Abweichendes folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus dem „Weindel“. Danach steht Art. 168 Buchst. e MwStSystRL der Gewährung eines Anspruchs auf Abzug der Mehrwertsteuer an einen Importeur entgegen, wenn dieser mit den Gegenständen nicht wie ein Eigentümer verfahren kann und wenn vorherige Einfuhrkosten nicht vorhanden sind oder diese nicht im Preis der einzelnen Ausgangsumsätze oder im Preis der Gegenstände und Dienstleistungen enthalten sind, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert beziehungsweise erbringt.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB FAAAJ-48880