Instanzenzug: Az: 9 U 987/22vorgehend LG Bad Kreuznach Az: 3 O 376/20
Gründe
1Die Beschwer der Klägerin übersteigt die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgesehene Wertgrenze von 20.000 € nicht.
21. Für das Erreichen der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht allein die Beschwer aus der Berufungsentscheidung, sondern vorrangig der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Dieser Wert bemisst sich nach dem - nach den §§ 3 ff. ZPO zu ermittelnden - Interesse des Klägers an der erstrebten Abänderung der angefochtenen Entscheidung ( VIa ZR 660/22, juris Rn. 4 mwN). Dabei muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze zu ermöglichen, innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will ( VIa ZR 1123/22, juris Rn. 5 mwN).
32. Nach diesen Grundsätzen fehlt es an einer 20.000 € übersteigenden Beschwer.
4Die Klägerin verfolgt mit der erstrebten Revision das Interesse, die ihr vom Berufungsgericht abgesprochenen Kosten ersetzt zu erlangen, welche ihr aufgrund des Abschlusses des Kaufvertrags und des zur Teilfinanzierung des Kaufpreises abgeschlossenen Darlehensvertrags entstanden sind und künftig noch entstehen werden. Diese Kosten belaufen sich nach Angabe der Klägerin auf insgesamt 24.921,64 € (Kaufpreisanzahlung von 4.000 € zuzüglich Darlehensaufwand von 20.921,64 €). Die Klägerin hat in ihrem Berufungsantrag zu 1a außerdem zum Ausdruck gebracht, dass sie sich eine nach einer bestimmten Formel zu berechnende Nutzungsentschädigung anrechnen lasse. Die danach in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung belief sich im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung unter Berücksichtigung der nachträglich mitgeteilten Laufleistung von bis zu 180.000 Kilometern auf 5.163,72 €.
5Daraus ergibt sich eine Beschwer der Klägerin von lediglich 19.757,92 €. Hierbei ist nicht berücksichtigt, dass die Klägerin bei der vorgegebenen Formel zur Berechnung der Nutzungsentschädigung offenbar versehentlich nicht auf die erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (vgl. VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24), sondern auf die erwartete Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern abgestellt hat.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:310823BVIAZR297.23.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-48799