BGH Beschluss v. - V ZR 143/22

Instanzenzug: Az: V ZR 143/22vorgehend Az: 6 S 3/22vorgehend Az: 204 C 203/20

Gründe

11. Soweit sich der Beklagte mit der Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) wendet, ist die Anhörungsrüge zwar statthaft und formgerecht eingereicht; Anwaltszwang besteht insoweit nicht (vgl. , juris Rn. 6). Die Rüge ist aber jedenfalls unbegründet, weil der Beklagte nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist. Der Senat hat sämtliches Vorbringen des Beklagten, das bis zum Erlass des Beschlusses eingegangen ist, zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Beklagten in seinen Schriftsätzen vom und vom , die erst am bzw. am zu den Akten gelangt sind, ergibt sich keine für den Beklagten günstigere Beurteilung. Seine insoweit vorsorglich gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind deshalb gegenstandslos.

22. Die Anhörungsrüge gegen die ebenfalls in dem Beschluss vom enthaltene Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht - wie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (vgl. , juris Rn. 11). Entsprechendes gilt für die von dem Beklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:110723BVZR143.22.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-48798