Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach § 227 AO
BStBl I 2023 S. 1467 und
Bezug: BStBl 2023 I S. 1467
Bezug: BStBl 2023 I S. 1468
Da in Sachsen-Anhalt auf eine Mittelbehörde verzichtet wird, ist bei Überschreiten der für die Vorlage an die Oberfinanzdirektion maßgeblichen Grenzen die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde einzuholen (vgl. Tz. A. IV des oben benannten Gleich lautenden Erlasses).
Die Zustimmung der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde ist nicht einzuholen bei Ratenzahlungsvereinbarungen nach § 6 Abs. 4 AStG in der ab dem geltenden Fassung.
Ministerium der Finanzen
Sachsen-Anhalt v. - 42-S
1348-10
Fundstelle(n):
IStR-Kartei ST Teil
7 Nr. 1 Karte
6
XAAAJ-48702