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Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks als einheitliche Leistung
Nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken umsatzsteuerfrei. Gemäß Satz 2 der Nr. 12 ist die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind, ausgenommen. Mit , hat der EuGH entschieden, dass dies nicht gilt, wenn die Überlassung der Betriebsvorrichtungen Nebenleistung zu einem steuerfreien Pachtvertrag ist.
I. Leitsätze (amtlich)
§ 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist, so dass eine einheitliche Leistung vorliegt (Folgeentscheidung zum „Finanzamt X“, EU:C:2023:372 und Aufgabe des , BFHE 185 S. 555, BStBl II 2010 S. 307).
II. Sachverhalt
Zwischen 2010 und 2014 verpachtete der Kläger Stallgebäude zur Putenaufzucht. Darin befanden sich dauerhaft eingebaute Maschinen und Vo...