1. Die Prüfung eines Anspruchs auf Belegarztanerkennung nach §§ 39 f. BMV-Ä ist von der Prüfung eines Anspruchs auf beschränkte Zulassung als Belegarzt nach § 103 Abs. 7 SGB V entsprechend den unterschiedlichen Zwecken der Regelungen abzugrenzen. Die persönliche Geeignetheit des eine belegärztliche Tätigkeit anstrebenden Arztes ist allein im Verfahren über die Belegarztanerkennung zu prüfen. Ob es dem Belegarztbewerber tatsächlich nur um eine beschränkte vertragsärztliche Zulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V bestellt ist, ist hingegen ggf. Gegenstand der Prüfung der Zulassungsgremien.
2. Differenziert der Landeskrankenhausplan bei Bestimmung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses bzw. dessen Zulassung lediglich nach den in der einschlägigen Weiterbildungsordnung aufgeführten medizinischen Fachgebieten und nicht - weitergehend - nach den einem Arzt gemäß der Weiterbildungsordnung innerhalb des Fachgebiets möglichen Spezialisierungen, kommt es im Rahmen der von § 40 Abs. 1 BMV-Ä geforderten Kongruenz zwischen medizinischer Ausrichtung der Belegabteilung und Krankenhausplan allein auf das in der Weiterbildungsordnung benannte Fachgebiet als solches an.
3. Der Begriff der Wohnung im Sinne des § 39 Abs. 5 Nr. 3 BMV-Ä meint die von dem Arzt in seiner Freizeit tatsächlich regelmäßig zeitlich überwiegend genutzte Wohnung in Gestalt seines Lebensmittelpunktes. Eine Nebenwohnung, in der sich der Arzt nur selten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. während Zeiten der stationären Behandlung von - künftigen - Belegpatienten in einem Belegkrankenhaus) aufhält, erfüllt den Wohnungsbegriff des § 39 Abs. 5 Nr. 3 BMV-Ä hingegen nicht.
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 06.06.2023 - L 4 KA 49/18
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