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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - L 4 R 160/19

Gesetze: § 46 Abs 2a SGB VI

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe kann in Fällen der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit im Zeitpunkt der Eheschließung ausnahmsweise dann widerlegt werden, wenn sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung bestehenden (konkreten und bestimmten) Heiratsentschlusses erweist.

2. Eine in Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung vorgenommene Vorverlegung des bereits davor vereinbarten Hochzeitstermins lässt die bereits widerlegte gesetzliche Vermutung nicht neu entstehen.

Fundstelle(n):
RAAAJ-48581

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 22.06.2023 - L 4 R 160/19

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