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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 388/21

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, GrEStG § 2 Abs. 1 S. 1, GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1, BewG § 33 Abs. 1, BewG § 33 Abs. 2, BewG § 140, BewG § 157 Abs. 1, BewG § 157 Abs. 2, BewG § 158 Abs. 1, BewG § 158 Abs. 2, BewG § 158 Abs. 3, BewG § 160 Abs. 2, BewG § 162 Abs. 1 S. 4, BewG § 163, BewG § 164 Abs. 1, BewG § 164 Abs. 4, BewG § 168 Abs. 1, AO § 163

Grundbesitzwert eines im Wege einer Ausgliederung zur Neugründung übertragenen land- und forstwirtschaftlichen Teilbetriebs als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG: keine Berücksichtigung von nicht nach § 1 GrEStG in Verbindung mit § 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Wirtschaftsgüter wie z. B. zugepachteten Flächen oder stehenden oder umlaufenden Betriebsmitteln

Leitsatz

1. Die Ausgliederung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zur Neugründung auf eine GmbH ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerbar, wobei sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit § 157 ff. BewG nach dem für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ermittelten Grundbesitzwert richtet.

2. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach dem Bewertungsgesetz (§§ 33, 140 BewG) weicht grundlegend vom Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG ab, sodass insoweit ein offensichtlicher Widerspruch zwischen § 8 Abs. 2 GrEStG und § 1 GrEStG in Verbindung mit § 2 GrEStG besteht. Es ist deshalb geboten, den durch den Verweis auf § 157 Abs. 2 BewG und damit auf die typisierten Werte der §§ 158 ff. BewG abstellenden Wortlaut des § 8 Abs. 2 GrEStG im Wege der teleologischen Reduktion um die Anteile zu bereinigen, die nach § 1 GrEStG in Verbindung mit § 2 GrEStG nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen. Auch bei den in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 1 GrStG als Ersatzbemessungsgrundlage anzusetzenden Grundstückswerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BewG in Verbindung mit § 157 Abs. 1 BewG, § 157 Abs. 2 BewG und § 157 Abs. 3 BewG kann sich die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage im Lichte der § 1 GrEStG und § 2 GrEStG letztlich nur auf die bewertungsrechtlichen Anteile beziehen, die sich auf den Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts beziehen.

3. Kommt der Mindestwert nach § 162 Abs. 1 Satz 4 BewG und § 164 BewG zur Anwendung, ist er deshalb für Zwecke der Grunderwerbsteuer dahingehend zu bereinigen, dass lediglich der auf den Grundbesitz entfallende Teil des Mindestwertes in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Das bedeutet insbesondere, dass das sogenannte Besatzkapital nur bezüglich der übertragenen eigenen Grundstücksflächen – ohne zugepachtete Flächen – und ohne stehende sowie umlaufende Betriebsmittel in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

Fundstelle(n):
ErbStB 2023 S. 319 Nr. 11
ErbStB 2023 S. 320 Nr. 11
FAAAJ-48546

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Sächsisches FG, Urteil v. 19.04.2023 - 5 K 388/21

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