Erfassung von Einnahmen aus insolvenzrechtlicher Anfechtung
Auslegung eines mit dem AdV-Antrag gestellten Antrags auf Aufhebung der Säumniszuschläge
Leitsatz
1. Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und (sonstigen) Masseverbindlichkeiten richtet sich ausschließlich nach dem
Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung. Auf die steuerrechtliche Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an.
2. Die Rückgewähr von Zahlungen aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtung führt zu Betriebseinnahmen, wenn die der Rückforderung
zugrunde liegenden Zahlungen betrieblich veranlasst waren.
3. Hat der Insolvenzschuldner seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, führt die Erstattung der Betriebsausgabe
aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtung zu einer im Zuflusszeitpunkt zu erfassenden nachträglichen Betriebseinnahme. Die
darauf entfallende Einkommensteuer ist Masseverbindlichkeit.
4. Beantragt der Antragsteller neben der Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuer, die Verwirkung von Säumniszuschlägen
bis zu der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag sowie bereits verwirkte Säumniszuschläge aufzuheben, ist
darin ein – im AdV-Antrag bereits enthaltenes – Begehren auf Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides
zu sehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BAAAJ-48543
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 03.08.2020 - 1 V 1497/19
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