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Sächsisches FG Beschluss v. - 1 V 1497/19

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3, EStG § 11 Abs. 1, EStG § 24 Nr. 2, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, AO § 240 Abs. 1 S. 1, AO § 240 Abs. 1 S. 4, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Erfassung von Einnahmen aus insolvenzrechtlicher Anfechtung

Auslegung eines mit dem AdV-Antrag gestellten Antrags auf Aufhebung der Säumniszuschläge

Leitsatz

1. Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und (sonstigen) Masseverbindlichkeiten richtet sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung. Auf die steuerrechtliche Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an.

2. Die Rückgewähr von Zahlungen aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtung führt zu Betriebseinnahmen, wenn die der Rückforderung zugrunde liegenden Zahlungen betrieblich veranlasst waren.

3. Hat der Insolvenzschuldner seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, führt die Erstattung der Betriebsausgabe aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtung zu einer im Zuflusszeitpunkt zu erfassenden nachträglichen Betriebseinnahme. Die darauf entfallende Einkommensteuer ist Masseverbindlichkeit.

4. Beantragt der Antragsteller neben der Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuer, die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zu der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag sowie bereits verwirkte Säumniszuschläge aufzuheben, ist darin ein – im AdV-Antrag bereits enthaltenes – Begehren auf Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides zu sehen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BAAAJ-48543

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG, Beschluss v. 03.08.2020 - 1 V 1497/19

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