Anbringung der Klage bei einer unzuständigen Behörde
Haftung des Steuerhinterziehers
Leitsatz
1. Die Anbringung einer Klage bei einer unzuständigen Behörde wahrt die Klagefrist nicht, wenn die Klage nicht vor Ablauf
der Frist bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen FG eingeht und bei verspätetem Eingang auch keine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren ist.
2. Die Haftung des Steuerhinterziehers bringt eine Schadensersatzpflicht in Höhe des vollständigen Steuerschadens mit sich.
3. Im Falle einer persönlichen Haftung wegen Steuerhinterziehung ist das Ermessen der Finanzbehörde dahingehend „vorgeprägt”,
dass es bei einem eventuellen Vorhandensein mehrerer Haftungsschuldner in jedem Fall sachgerecht ist, den Steuerhinterzieher
persönlich in Haftung zu nehmen.
Fundstelle(n): HAAAJ-48541
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.03.2023 - 9 K 9006/22
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