Vorsteuerkorrektur nach
Beendigung einer Organschaft IT-Komponenten einzelne Berichtigungsobjekte
i.S. des § 44 Abs. 1 UStDV
Leitsatz
1. Es ist
zweifelhaft, ob die von der Organgesellschaft während einer umsatzsteuerlichen Organschaft
gegenüber dem Organträger erbrachten Leistungen nicht steuerbar
sind, insbesondere wenn der Organträger nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist (, BStBl II 2023,
530; Az. des EuGH: C-184/23). Ein Vorsteuerabzug
bei der Organgesellschaft im Hinblick auf deren Eingangsumsätze
während der Organschaft kommt jedoch auch bei einer Steuerbarkeit der
Innenumsätze im Organkreis nicht in Betracht, weil über die umsatzsteuerlichen Folgen
im Besteuerungsverfahren des Organträgers als einzigem Steuerschuldner
für die Organschaft zu entscheiden ist.
2. Eine Vorsteuerberichtigung
nach § 15a Abs. 1 UStG scheidet für IT-Ausrüstungsgegenstände (v.a.
Thin Clients, Monitore und Drucker) gemäß § 44 Abs. 1 UStDV aus,
soweit die auf die Anschaffungskosten jedes einzelnen Ausrüstungsgegenstands
entfallende Vorsteuer 1.000 € nicht übersteigt. Eine Zusammenfassung
zu einem einheitlichen Berichtigungsobjekt "Computeranlage" oder
"IT-Landschaft" kommt auch bei einer Vernetzung im Betrieb nicht
in Betracht.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 9 Nr. 23 DStRE 2024 S. 930 Nr. 15 UStB 2023 S. 343 Nr. 11 UStB 2023 S. 345 Nr. 11 YAAAJ-48531
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 28.06.2023 - 5 K 39/22
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