Finanzgerichtsordnung:
Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
(beSt) ab dem Zulassung sowohl als Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer
Leitsatz
1. Weist die
Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung für die verpflichtende
Übermittlung elektronischer Dokumente auf 52d FGO hin, so ist sie
nicht unrichtig i.S.d. § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO.
2. Steuerberater sind nach
§ 52d Satz 2 FGO seit dem zur Nutzung des besonderen
elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet, da ihnen
seitdem ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr.
2 FGO zur Verfügung steht.
3. Die von einem gem. § 52d
Satz 2 FGO zur Nutzung des beSt verpflichteten Steuerberater im
Jahr 2023 nicht in elektronischer Form, sondern per Telefax eingereichte
Klage ist unwirksam und durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.
Darauf, dass der Prozessbevollmächtigte zugleich als Steuerberater
und Wirtschaftsprüfer zugelassen ist, kommt es nicht an. § 52d FGO
knüpft allein an den Status an. Jedenfalls sind solche Steuerberater
dann gem. § 52d Satz 2 FGO zur Nutzung verpflichtet, wenn sie "auch" als
Steuerberater gehandelt haben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 16 Nr. 44 DStRE 2024 S. 425 Nr. 7 XAAAJ-48527
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